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Verordnung über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks – THWAbrV

Auf Grund des § 6 Absatz 3 des THW-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 808) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

Diese Verordnung regelt die Bemessung, Abrechnung und Festsetzung der Auslagen und Gebühren für technische Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks.

(1) 1Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe erbrachte technische Unterstützungsleistungen zählen auch die Kosten für die Helferinnen und Helfer unter Berücksichtigung

1.
der Auslagenerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des THW-Gesetzes,
2.
der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes und
3.
der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen.
Ruhe- und Wegezeiten der Helferinnen und Helfer gelten als Einsatzzeiten.
2Die Höhe der Auslagen setzt das Technische Hilfswerk gegenüber der ersuchenden Behörde fest, wenn diese 35 Euro übersteigen.

(2) Für technische Unterstützungsleistungen außerhalb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer Amtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Technische Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest.

(3) 1Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.
2Für einen Ausstattungsgegenstand, der in Abschnitt 1 der Anlage nicht aufgeführt ist, gelten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend, die in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren Ausstattungsgegenstand bestimmt sind.
3Ist in Abschnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungsgegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der Formel in Abschnitt 2 der Anlage.

(1) 1Das Technische Hilfswerk kann auf die Erhebung von Auslagen und Gebühren aus Gründen der Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses verzichten.
2Ein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht nicht.
3Die konkreten Verzichtsgründe sind zu dokumentieren.

(2) Eine Erstattung von Auslagen ginge auch dann im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde, wenn sich deren Erstattungsanspruch gegenüber einem Dritten als nicht durchsetzbar erweisen sollte.

(3) 1Liegen Gründe vor, die einem Verzicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes entgegenstehen, so sind diese Gründe zu dokumentieren und der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde diese Gründe frühzeitig mitzuteilen.
2Sind diese Gründe erst während oder nach der technischen Unterstützung eingetreten oder bekannt geworden, so sind sie in dem Bescheid des Technischen Hilfswerks, mit dem die Auslagen erhoben werden, darzulegen.

(4) Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes liegt nicht vor, wenn die technische Unterstützung durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen rechtzeitig, in gleichem Umfang und in Erfüllung der sonstigen aus dem Ersuchen resultierenden wesentlichen Anforderungen geleistet werden kann.

(5) 1Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt auch vor, wenn ein besonderes Ausbildungsinteresse an der technischen Unterstützung besteht.
2Ein besonderes Ausbildungsinteresse liegt in der Regel vor, wenn der ausbildungsrelevante Nutzen über das Maß hinausgeht, das gewöhnlicher Weise eine technische Unterstützung mit sich bringt.
3Ein vollständiger Verzicht soll dem Ausnahmefall vorbehalten sein.

1Eine Vereinbarung über die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen durch das Technische Hilfswerk soll eine Regelung zur Kostenerstattung enthalten, die sich an den in der Anlage bestimmten Sätzen für Auslagen und Gebühren orientiert.
2Enthält die Vereinbarung keine Regelung zur Kostenerstattung, erfolgt die Abrechnung nach dieser Verordnung und der Verwaltungsvorschrift nach § 5.

1Das Technische Hilfswerk erlässt eine Verwaltungsvorschrift zu dieser Verordnung.
2Die Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

1Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die THW-Abrechnungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2674), die durch Artikel 143 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2021, 4669 - 4673)

Abschnitt 1

Auslagen- und Gebührenkataloge

Tabelle 1

Personal

Eingesetzte Helferinnen und Helfer Auslagensatz je
angefangener
Einsatzstunde
Gebührensatz je
angefangener
Einsatzstunde
1 2 3
  1 Helferinnen und Helfer mit Anspruch auf
a)
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 3 Absatz 3 Satz 2
und 3 THWG) oder
b)
Fortgewährung von Leistungen (§ 3 Absatz 4 THWG)
25,00 € 28,00 €
  2 Andere Helferinnen und Helfer 4,00 € 7,00 €

Tabelle 2

Ausstattung

Eingesetzte Ausstattung Auslagensatz je
angefangener
Einsatzstunde
Gebührensatz je
angefangener
Einsatzstunde
1 2 3
  1 Anhänger 1,40 € 4,40 €
  2 Anhänger 2 t Nutzlast 0,40 € 1,00 €
  3 Anhänger BDF-Lafette 1,10 € 3,30 €
  4 Anhänger Drucklufterzeuger 1,40 € 4,40 €
  5 Anhänger FGr I 1,10 € 3,50 €
  6 Anhänger FGr O 0,40 € 1,20 €
  7 Anhänger FGr Sp 1,10 € 3,50 €
  8 Anhänger Führung und Lage 3,90 € 12,20 €
  9 Anhänger mit Abstützsystem Holz 2,40 € 7,50 €
 10 Anhänger mit Netzersatzanlage – groß – 5,70 € 18,10 €
 11 Anhänger mit Netzersatzanlage – mittel – 2,00 € 6,30 €
 12 Anhänger mit Netzersatzanlage – sehr groß – 10,70 € 34,20 €
 13 Anhänger mit Schmutzwasserpumpe – groß – 8,30 € 26,40 €
 14 Anhänger mit Schmutzwasserpumpe – klein – 5,20 € 16,70 €
 15 Anhänger mit Schmutzwasserpumpe – mittel – 7,70 € 24,50 €
 16 Anhänger 2 t Nutzlast mit Spezialaufbau für FGr K 1,00 € 3,00 €
 17 Anhänger OV 0,10 € 0,20 €
 18 Anhänger Plane/Spriegel 1,30 € 4,00 €
 19 Anhänger Plattform 1,60 € 5,10 €
 20 Anhänger Tieflader 1,60 € 4,90 €
 21 Anhänger Trinkwasseraufbereitungsanlage 3,50 € 11,00 €
 22 Auflieger Sattelzug 2,20 € 7,20 €
 23 Baumaschine Bagger 7,70 € 23,60 €
 24 Baumaschine Radlader 8,90 € 27,40 €
 25 Baumaschine Teleskoplader 5,90 € 18,30 €
 26 Behälterausstattung 1,70 € 5,70 €
 27 Beleuchtung Erweiterung – mittel – 0,50 € 1,70 €
 28 Besprechungs- und Arbeitsraum 0,20 € 0,80 €
 29 Bohr- und Aufbrechausstattung – groß – 0,80 € 3,30 €
 30 Brückenbaumaterial 0,60 € 2,00 €
 31 Einsatzgerüstsystem 1,00 € 3,80 €
 32 Einsatzstellensicherungssystem 3,20 € 10,70 €
 33 Einsatzunterbringung Logistikstelle Verpflegung 0,40 € 1,60 €
 34 Energieverteilung – groß – 2,20 € 7,40 €
 35 Energieverteilung – klein – 0,20 € 0,60 €
 36 Energieverteilung – mittel – 0,50 € 1,70 €
 37 Ergänzungsausstattung als FB FGr. B 0,40 € 1,50 €
 38 Ergänzungsausstattung als FB FGr. BrB 0,30 € 0,80 €
 39 Ergänzungsausstattung als FB FGr. E 0,80 € 3,30 €
 40 Ergänzungsausstattung als FB FGr. I 1,30 € 4,40 €
 41 Ergänzungsausstattung als FB FGr. K 0,40 € 1,40 €
 42 Ergänzungsausstattung als FB FGr. N 0,20 € 0,60 €
 43 Ergänzungsausstattung als FB FGr. O 0,90 € 3,10 €
 44 Ergänzungsausstattung als FB FGr. Öl 1,00 € 4,10 €
 45 Ergänzungsausstattung als FB FGr. R 38,20 € 129,80 €
 46 Ergänzungsausstattung als FB FGr. SB 0,30 € 0,70 €
 47 Ergänzungsausstattung als FB FGr. Sp 2,70 € 11,20 €
 48 Ergänzungsausstattung als FB FGr. TW 1,40 € 6,00 €
 49 Ergänzungsausstattung als FB FGr. W 3,50 € 14,90 €
 50 Ergänzungsausstattung als FB FGr. WP 0,60 € 2,00 €
 51 Ergänzungsausstattung als FB Tr. UL 11,60 € 39,40 €
 52 Fahrplatten 0,30 € 0,80 €
 53 Fachgruppenausstattung allgemein 1,00 € 2,00 €
 54 Fahrzeuge und Anhänger Richtfunk 22,50 € 80,30 €
 55 Fernmeldeausstattung, FGr-spezifisch 0,70 € 3,30 €
 56 Fernmeldebauausstattung 1,80 € 6,00 €
 57 Fernmeldekraftwagen 4,80 € 16,80 €
 58 Führungs- und Kommunikationskraftwagen 12,40 € 44,40 €
 59 Führungskraftwagen 4,20 € 18,90 €
 60 Gabelstapler 1,20 € 4,40 €
 61 Gerätekraftwagen 7,50 € 26,90 €
 62 Hebe- und Zuggeräteausstattung – mittel – 0,70 € 2,40 €
 63 Hebe- und Zuggeräteausstattung – schwer – 1,90 € 6,40 €
 64 Hochwasserpegel 1,10 € 7,10 €
 65 Hydraulikaggregat 0,10 € 0,40 €
 66 Kleines Boot 1,30 € 4,00 €
 67 Kommunikationsausstattung – groß – 2,20 € 13,50 €
 68 Kommunikationsausstattung – klein – 0,40 € 2,10 €
 69 Kommunikationsausstattung – mittel – 3,60 € 22,30 €
 70 Lagercontainer 0,30 € 1,00 €
 71 Lastkraftwagen Kipper 4,10 € 14,60 €
 72 Lastkraftwagen mit Ladebordwand 5,70 € 20,20 €
 73 Lastkraftwagen mit Ladekran – leicht – 7,00 € 25,00 €
 74 Lastkraftwagen mit Ladekran – mittel – 11,10 € 39,70 €
 75 Lastkraftwagen mit Ladekran – schwer – 14,70 € 52,30 €
 76 Lastkraftwagen Wechsellader 4,50 € 16,00 €
 77 Mannschaftslastwagen IV 4,50 € 15,90 €
 78 Mannschaftstransportwagen, Technischer Zug 2,00 € 9,00 €
 79 Mannschaftstransportwagen Fachgruppe 2,10 € 9,50 €
 80 Mannschaftstransportwagen OV 1,30 € 5,90 €
 81 Mehrzweckarbeitsboot 3,50 € 11,20 €
 82 Mehrzweckgerätewagen 4,70 € 16,70 €
 83 Mobile Kraftstoffversorgung 0,20 € 0,70 €
 84 Modularer Schwimmkörper 0,50 € 1,10 €
 85 Motorsäge, Basis 0,20 € 0,70 €
 86 Notunterbringung 2,00 € 8,20 €
 87 Ölwehrausstattung 0,30 € 1,00 €
 88 Ortungsgeräte 2,50 € 11,00 €
 89 Personenkraftwagen – geländegängig – 1,10 € 4,90 €
 90 Personenkraftwagen OV 0,50 € 3,70 €
 91 Pumpausstattung – klein – MoP/Typ C 0,10 € 0,40 €
 92 Pumpausstattung – klein – TP 0,20 € 0,50 €
 93 Pumpausstattung FGr WP 5,60 € 18,80 €
 94 Pumpausstattung TP FGr N 0,40 € 1,30 €
 95 Pumpausstattung TW 1,50 € 4,90 €
 96 Rettungsausstattung – groß – 0,40 € 1,20 €
 97 Rettungsspinne mit Anhänger 9,70 € 34,50 €
 98 Sattelzugmaschine 3,90 € 13,80 €
 99 Schwimmkörper Mehrzweckponton 3,70 € 11,80 €
100 Separationsanlage – groß – 14,00 € 41,10 €
101 Separationsanlage – klein – 16,90 € 49,60 €
102 Skimmer 0,90 € 3,80 €
103 Spreiz- und Schneidausstattung 0,50 € 3,70 €
104 Stromerzeuger mit Zubehör 0,30 € 1,00 €
105 Ausstattung für Thermisches Trennen – Plasma – 0,50 € 1,60 €
106 Trenn-, Schweiß- und Brennausstattung 0,40 € 1,30 €
107 Trinkwasseraufbereitungsanlage 36,90 € 125,40 €
108 Trinkwasserlabor im Container 3,70 € 12,40 €
109 Unbemanntes Luftfahrtsystem 1,70 € 7,90 €
110 Verpflegungszubereitungsausstattung 5,80 € 19,70 €
111 Wassertransportausstattung 0,40 € 1,20 €
112 Wasserverteilung und Rohrleitungsbauausstattung 0,40 € 1,40 €
113 Werkstattcontainer 6,20 € 28,80 €
114 Werkzeugausstattung 0,60 € 1,40 €

Berechnung der Einsatzstunden und des Kraftstoffverbrauchs

Die Einsatzstunden werden berechnet vom Eintreffen der Einsatzkräfte im Ortsverband bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft in der THW-Liegenschaft.

2
3Zur Ermittlung der Kraftstoffverbräuche werden zusätzlich berechnet:
4

bei Fahrzeugen und Baumaschinen die Fahrstrecke und die im Stand erbrachten Betriebsstunden (z. B. bei Seilwindenbetrieb) und
bei kraftstoffbetriebenen Geräten die Stunden des tatsächlichen Einsatzes (also die Betriebsstunden).

Die Preise für Kraftstoffe werden nach dem jeweils einschlägigen aktuellen Verbraucherpreisindex Energie des Statistischen Bundesamtes berechnet
.
5Die Mindeststundenzahl beträgt drei Stunden, es sei denn, es werden mehrere zeitlich und örtlich eng beieinanderliegende Einsätze abgerechnet.

5
6Tabelle 3

Einsatzbezogene Auslagen und Gebühren

Einsatzbezogene Auslagen 3 % der Gesamtkosten des Einsatzes, jedoch mindestens 15 € und höchstens 150 € je Einsatz
Einsatzbezogene Gebühren
Sonstige Gebühren umfassen Gemeinkosten, soweit diese einen berücksichtigungsfähigen Anteil an den mit einer Unterstützungsleistung verbundenen Kosten ausmachen.
7 % der Gesamtkosten des Einsatzes, jedoch mindestens 30 € und höchstens 300 € je Einsatz

Abschnitt 2

Berechnung der Sätze nach § 2 Absatz 3 Satz 3

Gebühr (in Euro je angefangener Einsatzstunde)
Auslagen für amtshilfebedingte Mehrkosten (in Euro je angefangener Einsatzstunde)

Dabei bedeuten:
7

s:
Neupreis (in Euro)
y:
kalkulatorische Nutzungsdauer (in Jahren)
p:
Basiszinssatz (§ 247 Absatz 1 Satz 1 BGB), mindestens jedoch 3 %; der von der Deutschen Bundesbank regelmäßig veröffentlichte Basiszinssatz wird in die o. a. Formel zur Berechnung der Gebühr je Einsatzstunde als Dezimalfaktor eingefügt. Beispiel: Bei einem Basiszinssatz von 3 % ist p = 0,03.
r:
Reparaturkosten-Index nach Maßgabe der folgenden Tabelle:
AusstattungsgruppeReparaturkostenfaktor r
Kfz, Anhänger0,022
Baumaschinen und Großgeräte0,027
Geräte mit Motorantrieb0,025
Ausstattung, allgemein0,034
Die Ergebnisse der Berechnungen nach den oben angegebenen Formeln werden auf volle 10 Cent aufgerundet.

Ersetzt V 215-10-4 v. 13.12.2012 I 2674 (THW-AbrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25