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Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland – THW-AuslUFV

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 29.7.2009 I 2350
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25