α
THW-AuslUFV
print
Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland – THW-AuslUFV
arrow_left
§ 5 Inkrafttreten
link
anchor
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 29.7.2009 I 2350
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung