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THW-Auslandsunfallfürsorgeverordnung – THW-AuslUFV

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Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der hauptamtliche Angehörige oder Helfer grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.

Geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 29.7.2009 I 2350
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26