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Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland – THW-AuslUFV

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1Bei einer Verwendung hauptamtlicher Angehöriger und Helfer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des THW-Gesetzes wird diesen Personen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen diese Personen während einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes besonders ausgesetzt waren.
2Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse.

Geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 29.7.2009 I 2350
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25