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Thermometermacher-Ausbildungsverordnung – ThermMAusbV

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(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
6.
Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe,
7.
Handhaben von Fertigungsunterlagen,
8.
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben,
9.
Justieren und Skalieren,
10.
Qualitätskontrolle.
1

(2) 1Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Thermometerblasen:
a)
1Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern,
b)
Evakuieren sowie Füllen von Thermometern;
2.
in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
a)
1Justieren von Thermometern,
b)
Skalieren und Fertigmachen von Thermometern.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26