Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1986 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. TheermMAusbV Anhang EV +++)
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 2. November 1983 (BGBl. I S. 1354) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Thermometermacher/Thermometermacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
Der Ausbildungsberuf Thermometermacher/Thermometermacherin wird staatlich anerkannt.
1Die Ausbildung dauert drei Jahre.
2Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
(2) 1Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 8 Buchstaben f und g, Nummer 9 Buchstaben c und f und Nummer 10 Buchstaben e und f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.
2Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
3
Ein einfaches Thermometer, geblasen, mit benetzender Flüssigkeit gefüllt und justiert.
(4) 1Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten, schriftlich lösen:
2
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Prüfungsstücke anfertigen.
2
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
3
(3) 1Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
2Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
3
(4) 1Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten |
| 3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
(6) 1Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und für vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere die Ausbildungsberufe Thermometerbläser und Thermometerjustierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
2BGBl. I 1986, 837 - 842)
| I. Erstes und Zweites Ausbildungsjahr | ||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
| 1 | 2 | 3 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern | |||
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | |||||
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben | |||||
| 3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | a) | Wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen | |||
| b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
| c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||||
| d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||||
| 4 | Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere über den Umgang mit Quecksilber, bei den Arbeitsabläufen anwenden | |||
| b) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||||
| c) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||||
| d) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben | |||||
| e) | Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehen, beschreiben | |||||
| f) | arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastungen nennen | |||||
| g) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | |||||
| 5 | Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | a) | Werkzeuge, Brenner, insbesondere Tischbrenner und Handgebläse, sowie Druckgasflaschen handhaben | |||
| b) | Maschinen und Anlagen, insbesondere Teilmaschinen, Pantographen sowie Ätz- und Entwachsanlagen einrichten und bedienen | |||||
| c) | Füllmedien und Hilfsstoffe, insbesondere Quecksilber, Wachs-, Ätz- und Einbrennfarben sowie Glasreinigungsmittel handhaben | |||||
| d) | Werkzeuge, Maschinen und Anlagen pflegen und warten | |||||
| 6 | Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Glasarten nach Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung beschreiben | |||
| b) | Vorgang und Zweck des künstlichen Alterns von Thermometern beschreiben | |||||
| c) | Eigenschaften, Verwendung und Reinigung von Füllflüssigkeiten, insbesondere von Quecksilber, Toluol und Alkohol, erläutern | |||||
| d) | Einsatz verschiedener Skalenwerkstoffe begründen, Bedeutung des Meßbereichs, der Teilungsarten und der Skalenwerte erläutern | |||||
| e) | Verwendung unterschiedlicher Justierbäder mit gebräuchlichen Fixpunkten beschreiben | |||||
| f) | sachgerechte Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen, insbesondere von Rohglas und Quecksilber, begründen | |||||
| 7 | Handhaben von Fertigungsunterlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Skizzen und Zeichnungen lesen | 2 | 2 | |
| b) | Handskizzen anfertigen | |||||
| c) | wichtige Normen anwenden | |||||
| d) | Auftragsunterlagen handhaben | |||||
| 8 | Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | a) | Kapillar-, Biege- und Zylinderröhren bis 12 mm Durchmesser mechanisch und thermisch trennen | 3 | ||
| b) | an Biegeröhren Spitzen ziehen | 8 | ||||
| c) | Zylinderröhren von höchstens 15 mm Durchmesser verengen | 5 | ||||
| d) | Biegeröhren von höchstens 10 mm Durchmesser stumpf- und rechtwinklig biegen | 4 | ||||
| e) | Biegeröhren gleichen Durchmessers von höchstens 10 mm zusammensetzen | 6 | ||||
| f) | an runden Kapillarröhren von 5 bis 7 mm Durchmesser Erweiterungen aufblasen und Gefäßröhren ansetzen | 10 | ||||
| g) | Kapillaren und Gefäße mit Quecksilber ausmessen und Gefäße zuschmelzen | 8 | ||||
| h) | heißverarbeitetes Glas durch Kühlen entspannen und auf Restspannungen prüfen | 3 | ||||
| i) | an Zylinderröhren Hälse ziehen | 4 | ||||
| k) | Scheibchen auftreiben | 4 | ||||
| l) | Kapillarröhren mit unterschiedlicher Öffnung zusammenschmelzen und Knie anbringen | 4 | ||||
| m) | vorgefertigte Ösen an Stabthermometern anbringen | 4 | ||||
| 9 | Justieren und Skalieren (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | a) | Thermometerteile säubern | 2 | ||
| b) | einfache Stabthermometer mit benetzender Flüssigkeit füllen | 4 | ||||
| c) | Nullpunkt festlegen, überschüssige Flüssigkeit entfernen | 2 | ||||
| d) | einfache Thermometer in Eis- und Wasserbädern bis zu 50 Grad C justieren | 8 | ||||
| e) | Einfache Skalen numerieren, stempeln und einpassen | 7 | ||||
| f) | einfache Skalen einstellen, verkorken oder versiegeln | 4 | ||||
| g) | Wachs auftragen | 2 | ||||
| h) | entwachsen und einfärben | 2 | ||||
| 10 | Qualitätskontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Kriterien für die Kontrolle von Rohmaterialien sowie Thermometerbläser- und Thermometerjustierarbeiten nennen, Fehlerquellen für die Be- und Verarbeitung erläutern | 4 | ||
| b) | Glasteile auf Fehler, insbesondere auf Ungeradheit, Schlieren, Steine, Luftstreifen und Kaliberfehler, prüfen | |||||
| c) | Maß- und Formprüfungen nach Auftragsunterlagen an rohgeblasenen Thermometern durchführen | |||||
| d) | gefüllte Thermometer auf Gaseinschlüsse überprüfen | |||||
| e) | Thermometer vorjustieren | 2 | ||||
| f) | Teilung nachprüfen | |||||
| II. Drittes Ausbildungsjahr | ||||||
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| 1 | Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) | Biegeröhren an Zylinderröhren ansetzen | 4 | ||
| b) | Kapillaren zum Einschmelzen vorbereiten | |||||
| c) | Kapillaren einschmelzen | 5 | ||||
| d) | Thermometer mit betriebsüblichen Geräten und Anlagen durch Kühlen entspannen und der künstlichen Alterung zuführen | 2 | ||||
| e) | Zylinderthermometer mit benetzender Füllung für einen Meßbereich von 0 Grad C bis 100 Grad C herstellen | 4 | ||||
| f) | Stabthermometer bis 400 mm Länge und mit einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C herstellen | 6 | ||||
| g) | Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis zu 800 mm und einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C herstellen | 6 | ||||
| h) | Winkelthermometer mit Unterteil bis 300 mm Länge und einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C herstellen | 4 | ||||
| i) | Laboratoriumsthermometer bis 400 mm Länge und mit einem Meßbereich von -100 Grad C bis +30 Grad C herstellen | 6 | ||||
| k) | Kontaktthermometer in Stabform mit einem Kontakt zwischen 0 Grad C und 40 Grad C herstellen | 3 | ||||
| l) | Thermometer zuschmelzen, insbesondere mit Rundverschluß, Verschluß mit Stift und Öse | 4 | ||||
| 2 | Evakuieren sowie Füllen von Thermometern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) | Aufbau und Wirkungsweise von Vakuumanlagen erklären und entsprechende Sicherheitsvorschriften nennen | 2 | ||
| b) | Thermometer mit der Vakuumanlage evakuieren | |||||
| c) | Füllflüssigkeiten nach Eigenschaften und Verwendungsbereichen einteilen | 4 | ||||
| d) | Thermometer mit benetzenden und nicht benetzenden Flüssigkeiten von Hand füllen | |||||
| e) | Funktion von Schutzgasen in Thermometern sowie deren Einfüll- und Betriebsdruck erläutern | 2 | ||||
| f) | Schutzgas einfüllen | |||||
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| 1 | Justieren von Thermometern (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | a) | Wichtige in- und ausländische Normen und Eichvorschriften anwenden | 2 | ||
| b) | Wassersiedeapparat bis 100 Grad C auf Normalbedingungen einregulieren und Thermometerjustieren | 5 | ||||
| c) | Öl- und Salpeterapparat bis 300 Grad C einregulieren und Thermometer justieren | 6 | ||||
| d) | Kältemischungen mit Trockeneis ansetzen, einregulieren und Kältethermometer justieren | 5 | ||||
| e) | eine Quecksilbersäule abtrennen, die einer Teilungslänge von 100 Grad C entspricht | 2 | ||||
| f) | Justierpunkte überprüfen und Korrekturen durchführen | 2 | ||||
| 2 | Skalieren und Fertigmachen von Thermometern (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | a) | Teilmaschine für verschiedene Meßbereiche und Skalenwerte von 2 Grad C bis 0,2 Grad C einrichten, Skalen unter Berücksichtigung der Justierpunkte teilen | 12 | ||
| b) | verschiedene Ätzmittel und deren Anwendung nennen | 3 | ||||
| c) | Thermometerskalen ätzen | |||||
| d) | Thermometer mit Pantographen beschriften und Skalen beziffern | 8 | ||||
| e) | weitere Skalierungsverfahren nennen | |||||
| f) | Thermometer fertigmachen, insbesondere einfärben, einbrennen, aufbinden sowie Skalenblatt abtrennen und mit Kappe verschließen | 7 | ||||