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Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt – THAKredG

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1Der Bundesminister der Finanzen kann den nicht ausgenutzten Kreditrahmen eines Wirtschaftsjahres auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen.
2Bei unabweisbarem Mehrbedarf kann er mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages eine Überschreitung des jährlichen Kreditrahmens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 um bis zu 8 Milliarden Deutsche Mark zulassen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 8.7.2019 I 1002
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25