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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Textilreiniger-Handwerk – TextRMstrV

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(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1984 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.

Geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25