(+++ Textnachweis ab: 1.3.1984 +++)
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
(1) 1Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
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Behandlung, Pflege und Veredlung von Textilien und Bekleidung insbesondere durch
(2) 1Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
2
(1) 1In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit und eine Arbeitsprobe auszuführen.
2Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Ausführung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei Arbeitstage, die der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
1Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
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(1) 1Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:
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(2) 1Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:
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(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
(1) 1In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
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(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) 1Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 12 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
2In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1984 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.