print

Textilreinigermeisterverordnung – TextRMstrV

arrow_left arrow_right

(1) 1Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

a)
Durchführen eines 2-Bad-Waschverfahrens,
b)
Titrieren der Waschlauge,
c)
Handbügeln.
1

(2) 1Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

a)
Durchführen eines zweistufigen Reinigungsverfahrens,
b)
Beseitigen von Verfleckungen,
c)
Handbügeln.
1

(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26