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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Textilreiniger-Handwerk – TextRMstrV

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(1) 1Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:
2

a)
Durchführen eines 2-Bad-Waschverfahrens,
b)
Titrieren der Waschlauge,
c)
Handbügeln.

(2) 1Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:
2

a)
Durchführen eines zweistufigen Reinigungsverfahrens,
b)
Beseitigen von Verfleckungen,
c)
Handbügeln.

(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25