print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin – TexRAusbV 2002

arrow_left arrow_right

Der Ausbildungsberuf Textilreiniger/Textilreinigerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 69, Textilreiniger, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26