| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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2 |
3 |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 4 |
Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5 |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, annehmen und erfassen
- b)
-
Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
- c)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachten
- d)
-
Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen sowie Maschinenbelegung disponieren
- e)
-
Betriebs- und Arbeitsanweisungen umsetzen, Arbeitsabläufe dokumentieren
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4*) |
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- f)
-
Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
- g)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
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3*) |
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| 6 |
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 6) |
- a)
-
Begleitpapiere bearbeiten, Daten prüfen und erfassen
- b)
-
technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
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2*) |
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- c)
-
Zeichnungen und Pläne anwenden, Ablaufpläne erstellen
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4*) |
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- d)
-
technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Gefährdungsanalysen und Programmabläufe
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4*) |
| 7 |
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Nr. 7) |
- a)
-
Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzen
- b)
-
Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden
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4*) |
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- c)
-
Informationen beschaffen, auswerten und nutzen
- d)
-
Betriebsdaten beschaffen, auswerten, bearbeiten und weiterleiten
- e)
-
Betriebsdaten pflegen und sichern, Datenschutz beachten
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6*) |
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| 8 |
Beraten und Betreuen von Kunden (§ 3 Nr. 8) |
- a)
-
Kundengespräche situationsgerecht führen
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3 |
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- b)
-
Kundenwünsche ermitteln, Kunden über Behandlungsmöglichkeiten und Dienstleistungsangebote beraten
- c)
-
betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, kostenorientiert handeln
- d)
-
Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten
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6 |
| 9 |
Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes (§ 3 Nr. 9) |
- a)
-
Behandlungsgut nach Farbe, Materialbeschaffenheit und Verschmutzungsart sortieren, Textil- und Pflegekennzeichen beachten
- b)
-
Prüfverfahren zur Feststellung der Faserart anwenden, Farb- und Reibechtheiten prüfen
- c)
-
Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern unterscheiden und ihre Auswirkungen auf den Wasch-, Reinigungs- und Finishprozess berücksichtigen
- d)
-
Gebrauchs- und Pflegeverhalten des Behandlungsgutes beurteilen
- e)
-
Behandlungsgut auf Flecken kontrollieren, Fleckenart feststellen und Flecken vordetachieren
- f)
-
Hilfsmittel verwenden, Methoden zur Fleckentfernung beim Waschen und Reinigen anwenden
- g)
-
Behandlungsgut zur Weiterbearbeitung bereitstellen
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16 |
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| 10 |
Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen (§ 3 Nr. 10) |
- a)
-
Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen auswählen, Behandlungsprogramme festlegen
- b)
-
ökonomische und ökologische Gesichtspunkte beim Wasch- und Reinigungsprozess berücksichtigen
- c)
-
Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit von Maschinen und Anlagen prüfen, Grundeinstellungen vornehmen
- d)
-
Chargen abwiegen, Maschinen und Anlagen beladen, Werk- und Hilfsstoffe hinzufügen
- e)
-
Maschinenlauf, insbesondere Maschinengeschwindigkeit, Zeit, Temperatur und Flottenkonzentration, überwachen, Abweichungen korrigieren
- f)
-
Behandlungsgut abnehmen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen
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18 |
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- g)
-
Chemikalien und Hilfsmittel nach Vorgaben zusammenstellen, ansetzen, zugeben, kontrollieren und dokumentieren
- h)
-
vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Maschinenstillständen und -störungen ergreifen, Störungsursachen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassen
- i)
-
physikalische und chemische Zusammenhänge von Wasch- und Reinigungsprozessen analysieren
- k)
-
Dosier- und Zugabefehler feststellen, Fehlerbeseitigung veranlassen
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16 |
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- l)
-
maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Belade- und Flottenverhältnis, Rezeptur- und Ansatzberechnungen von Chemikalien und Hilfsmitteln
- m)
-
Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen einstellen und umrüsten
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8 |
| 11 |
Prozesstechnik (§ 3 Nr. 11) |
- a)
-
Prozessdatenerfassungssysteme anwenden
- b)
-
Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen sowie speicherprogrammierbare Steuerungen handhaben, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
- c)
-
Prozessdaten bearbeiten, bewerten und bei Abweichungen erforderliche Maßnahmen einleiten
- d)
-
Mess- und Prüfprotokolle erstellen und dokumentieren
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18 |
| 12 |
Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes (§ 3 Nr. 12) |
- a)
-
Wasch- und Reinigungsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Mängel beseitigen, insbesondere verbliebene Flecken nachbehandeln
- b)
-
Verfahren festlegen, Finishmaschinen und -anlagen auswählen und handhaben, insbesondere Trockner, Bügelmaschinen, Mangeln sowie Formdämpfer
- c)
-
Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf das Behandlungsgut berücksichtigen
- d)
-
Behandlungsgut kontrollieren und beurteilen
- e)
-
Finishmaschinen und -anlagen überwachen, insbesondere Temperatur, Behandlungsdauer und Druck, Abweichungen korrigieren
- f)
-
Störungen an Finishmaschinen und -anlagen feststellen sowie Störungsbeseitigung veranlassen
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20 |
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- g)
-
Behandlungsgut material- und kundenbezogen zusammenstellen und ausliefern
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2 |
| 13 |
Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 13) |
- a)
-
Desinfektionsverfahren und Desinfektionsmittel auswählen und dokumentieren, Vorschriften beachten
- b)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Desinfektion einstellen, bedienen und überwachen, Störungen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassen
- c)
-
Behandlungsgut hygienisch verpacken
- d)
-
Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen feststellen, Hygienepläne einhalten, Maßnahmen dokumentieren
- e)
-
Hygienemaßnahmen durchführen, insbesondere Hände und Flächen reinigen sowie Schutzkleidung tragen
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8 |
| 14 |
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Nr. 14) |
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- c)
-
Prüftechniken anwenden, insbesondere Titrieren, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
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8*) |
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- d)
-
Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfen
- e)
-
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
- f)
-
Ergebnisse dokumentieren
- g)
-
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
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6*) |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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