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Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz – TAV

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Diese Verordnung regelt für den Bereich der Sozialen Entschädigung die von der Traumaambulanz, die Leistungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt, zu erfüllenden Voraussetzungen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25