(1) 1Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen Traumaambulanz und der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
2Für die Abrechnung sind folgende Daten erforderlich:
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(2) Die Traumaambulanz rechnet mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde den vereinbarten Satz pro durchgeführter Sitzung, weitere vereinbarte Aufwendungen zuzüglich einer Pauschale für Dokumentationsleistungen sowie für die Unterstützung bei der Antragstellung ab.
(3) Für den im Zusammenhang mit der Vernetzung entstehenden Aufwand erhalten die Traumaambulanzen pro Fall eine Pauschale in Höhe des für zwei Sitzungen zu zahlenden Betrages, wenn in der Vereinbarung keine andere Regelung zur Vergütung der Vernetzungsarbeit getroffen wurde.