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Traumaambulanz-Verordnung – TAV

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1Die Traumaambulanzen sollen sich mit örtlich ansässigen Organisationen und Leistungserbringern vernetzen, die Hilfs- und Unterstützungsangebote für Leistungsberechtigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch bereitstellen.
2Die Bildung von Qualitätszirkeln ist möglich.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26