(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(3) 1Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
(4) 1Für den Prüfungsbereich Produktion von Süßwaren bestehen folgende Vorgaben:
(5) 1Für den Prüfungsbereich Süßwarentechnologie bestehen folgende Vorgaben:
(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: