| 1
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Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
- b)
Arbeitsschritte festlegen
- c)
Arbeitsaufgaben im Team und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte umsetzen
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5
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- d)
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und dokumentieren
- e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
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5
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| 2
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Anwenden von Qualitätssicherungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen beachten
- b)
Produkte im Rahmen der Prozesskontrolle prüfen und Ergebnisse dokumentieren
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7
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- c)
betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere Einhaltung von Produktstandards anhand von Laborergebnissen und sensorischen Kriterien beurteilen und dokumentieren
- d)
qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten, durchführen und dokumentieren
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11
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| 3
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Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen
- b)
Reinigungs- und Desinfektionslösungen unter Beachtung von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz anwenden
- c)
Reinigungsanlagen und -systeme bedienen
- d)
Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen und desinfizieren, Maßnahmen dokumentieren
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10
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- e)
Ergebnisse bewerten, bei Abweichungen entsprechende Maßnahmen ergreifen und dokumentieren
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6
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| 4
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Annehmen, Lagern und Vorbereiten von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen für Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe kontrollieren und annehmen
- b)
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe lagern
- c)
Lagerbestand kontrollieren, pflegen und dokumentieren
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18
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- d)
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe für die Weiterverarbeitung auswählen, prüfen und vorbereiten
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4
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| 5
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Herstellen von Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Fließschemata anwenden
- b)
Bedienungsanleitungen umsetzen
- c)
Mischungen unter Berücksichtigung produktspezifischer Rezepturen ansetzen
- d)
Grundmassen, Teige und Halbfabrikate herstellen
- e)
Grundmassen, Teige, Halbfabrikate, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe prüfen, lagern und bereitstellen
- f)
Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten
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26
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- g)
produktspezifische Verfahren zur Herstellung von Süßwaren unterscheiden
- h)
Geräte und Maschinen vorbereiten und einrichten
- i)
Produktionsanlagen vorbereiten, einrichten, in Betrieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten
- j)
Produktionsprozesse überwachen, Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
- k)
Prozessleittechnik unter Berücksichtigung technologischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte bedienen
- l)
an der Entwicklung neuer Süßwarenprodukte mitwirken, insbesondere Rezepturen erstellen
- m)
Betriebsstoffe prüfen und einsetzen, Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte warten und prüfen
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40
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| 6
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Verpacken von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Verpackungsmaterialien annehmen, prüfen und unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks bereitstellen
- b)
Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und bedienen
- c)
Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen
- d)
Fertigpackungen prüfen, beurteilen und Ergebnisse dokumentieren
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7
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- e)
Abfüll- und Verpackungsanlagen einrichten
- f)
Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfen
- g)
Versandeinheiten abgeben und Abgabe dokumentieren
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7
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| 7
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Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
- b)
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden
- c)
Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
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5
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- d)
Sachverhalte, auch unter Anwendung fremdsprachlicher Fachbegriffe, darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
- e)
zur Vermeidung von Konflikten im Team beitragen
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5
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