(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Grundmassen, Teigen oder Halbfabrikaten statt.
(4) 1Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben: