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Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen – SÜFV

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Lebenswichtige Einrichtung ist im Bundesministerium des Innern und für Heimat unbeschadet von § 6 der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.

Geändert durch Art. 3 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Ersetzt V 12-10-2 v. 30.7.2003 I 1553 (SÜFV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25