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Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung – SÜFV

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Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.

Geändert durch Art. 3 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Ersetzt V 12-10-2 v. 30.7.2003 I 1553 (SÜFV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26