Auf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
1Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr, soweit dabei jeweils eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt:
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Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag und die technischen Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages, deren Ausfall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundesverfassungsgerichts sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr sicherstellen, sowie die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung.
Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden und ihnen nachgeordneter Behörden sowie Bundesgerichte erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtung ist im Bundesministerium des Innern und für Heimat unbeschadet von § 6 der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unbeschadet von § 7
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unbeschadet von § 7 die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik zur Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen.
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit unbeschadet von § 7 im Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung der Leitungsbereich, alle Abteilungsleitungen einschließlich der Vorzimmer und darüber hinaus diejenigen Arbeitsbereiche, die für die Prävention und Kontrolle von biologischen Gefahrenlagen auf nationaler oder internationaler Ebene zuständig sind.
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unbeschadet von § 7 Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie der Netze des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie der Netze des Bundes erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die Teile von Unternehmen, die durch das Informationstechnikzentrum Bund mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden und ihnen nachgeordneter Behörden erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik gemäß § 9 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.
(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
(2) 1Verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder von Marineschiffen dienen.
2Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unterliegen, teilt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit.
Lebenswichtige Einrichtungen sind, soweit der Betrieb nicht ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt und dies im Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung dokumentiert ist, im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 13 ist die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
(2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 14 bis 18 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, außer Kraft.