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Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Akkreditierungssymbols der Akkreditierungsstelle – SymbolVO

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

(1) 1Das Akkreditierungssymbol besteht aus dem Zeichen der Akkreditierungsstelle in Kombination mit der individuellen Registrierungsnummer der verwendenden Konformitätsbewertungsstelle.
2Es ergibt sich folgendes Schriftbild:

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(2) 1Das Zeichen der Akkreditierungsstelle besteht aus einem Schriftzug, einem Siegelelement und dem ausgeschriebenen Namen der Akkreditierungsstelle.
2Die Farben sind Schwarz, Rot, Gold und Quarzgrüngrau.
3Eine Darstellung in entsprechenden Grautönen ist möglich.

(3) Die individuelle Registrierungsnummer ist von der verwendenden Konformitätsbewertungsstelle unterhalb des ausgeschriebenen Namens der Akkreditierungsstelle anzugeben.

Das Zeichen der Akkreditierungsstelle wird als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.

Die Akkreditierungsstelle gestattet einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag, das auf ihre Akkreditierung hinweisende Akkreditierungssymbol zu verwenden.

(1) 1Das Akkreditierungssymbol darf als Hinweis auf die Akkreditierung in Prüfberichten, Kalibrierscheinen, Zertifikaten und Inspektionsberichten, die im Rahmen des Akkreditierungsbereiches ausgestellt werden, verwendet werden.
2Eine darüber hinaus gehende Verwendung des Akkreditierungssymbols kann auf Antrag von der Akkreditierungsstelle genehmigt werden, soweit diese nicht dem Ruf der Akkreditierungsstelle schadet.

(2) Das Akkreditierungssymbol kann unter Wahrung der Proportionen seiner Bestandteile in jeder beliebigen Gesamtgröße verwendet werden.

(3) Das Verwendungsrecht an dem Akkreditierungssymbol besteht während der gesamten Dauer der Akkreditierung.

(4) 1Die Konformitätsbewertungsstellen sind verantwortlich für die korrekte Verwendung des Akkreditierungssymbols.
2Bei Missbrauch des Akkreditierungssymbols kann die Akkreditierungsstelle die Gestattung der Verwendung des Akkreditierungssymbols widerrufen.

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25