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Gesetz zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des Wahlverfahrens – SVwGÄndG 8

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Soweit die Beamten eines landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Körperschaftsbeamte sind, verbleibt es vorbehaltlich einer landesgesetzlichen Regelung hierbei.

Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 9.12.2004 I 3242
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26