print

Gesetz zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des Wahlverfahrens – SVwGÄndG 8

arrow_left arrow_right

1Die Holz-Berufsgenossenschaft hat innerhalb eines Jahres nach der Vereinigung die Satzung und innerhalb von zwei Jahren die übrigen erforderlichen autonomen Vorschriften zu erlassen.
2Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die Vorschriften der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft in ihren Bereichen weiter.

Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 9.12.2004 I 3242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25