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Gesetz zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des Wahlverfahrens – SVwGÄndG 8

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Die im Zeitpunkt der Vereinigung im Amt befindlichen Personalräte der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft bleiben für ihren Bereich bis zu der nach dem Personalvertretungsgesetz durchzuführenden Wahl der Personalvertretung, längstens jedoch sechs Monate nach der Vereinigung, im Amt.

Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 9.12.2004 I 3242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25