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Sonderversorgungsleistungsverordnung – SVersLV

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1Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des Betrages, um den das anrechenbare Einkommen den Anrechnungsfreibetrag übersteigt.
2Die Anrechnung von Einkommen hat Vorrang vor einer Anrechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.

Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;
geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26