1Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des Betrages, um den das anrechenbare Einkommen den Anrechnungsfreibetrag übersteigt.
2Die Anrechnung von Einkommen hat Vorrang vor einer Anrechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.