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Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR – SVersLV

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1Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:
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- Übergangsrente 77,5 vom Hundert,
- befristete erweiterte Versorgung 30 vom Hundert,
- Vorruhestandsgeld 30 vom Hundert,
- Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen 25 vom Hundert,
- Invalidenteilrente 45 vom Hundert,

mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.

Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;
geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25