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Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR – SVersLV

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(1) 1Einkommensänderungen sind vom 1. Januar eines jeden Kalenderjahres an zu berücksichtigten.
2Dies gilt nicht für die Änderung des Einkommens nach § 3 Abs. 3 Satz 2.

(2) 1Der Wegfall des Einkommens ist auf Antrag vom Zeitpunkt des Eintritts an zu berücksichtigen.
2Fehlt der Antrag, kann der Wegfall im Einzelfall von Amts wegen vom nächsten 1. Januar an berücksichtigt werden.

(3) Bei Einkommensminderung gilt § 18d Abs 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;
geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25