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Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR – SVersLV

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1Die Versorgungsleistungen stehen unter dem Vorbehalt, daß die sich aufgrund von Einkommensanrechnungen ergebenden Überzahlungen zurückzuzahlen sind.
2Dies gilt auch für die Anrechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für den Wegfall der Versorgungsleistung mit Beginn einer Rente wegen Alters oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres sowie für den Wegfall aufgrund des § 13 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.

Neugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;
geändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25