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Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 – SVBezGrV 2026

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(1) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 77 400 Euro festgesetzt.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 450 Euro.

(2) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 69 750 Euro festgesetzt.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 812,50 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26