Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 – SVBezGrV 2026

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1Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47 460 Euro.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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