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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 – SVBezGrV 2020

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(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 62 550 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 56 250 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25