Auf Grund
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 beträgt 38 212 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 40 551 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 38 220 Euro und monatlich 3 185 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 36 120 Euro und monatlich 3 010 Euro.
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2020
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2020
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 62 550 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 56 250 Euro.
1Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
2
| Jahr | Umrechnungswert |
|---|---|
| „2018 | 1,1339“ |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.