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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 – SVBezGrV 2020

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(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 38 220 Euro und monatlich 3 185 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 36 120 Euro und monatlich 3 010 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26