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Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 – SVBezGrG 2007

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(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 47.700 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 42.750 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25