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Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 – SVBezGrG 2007

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(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 29.400 Euro jährlich und 2.450 Euro monatlich.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 25.200 Euro jährlich und 2.100 Euro monatlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25