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Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten – SUV

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1Der Zusatzurlaub nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung kann abweichend von § 7 der Erholungsurlaubsverordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern.
2In diesem Fall ist der Zusatzurlaub nach Wegfall der Hinderungsgründe, spätestens im unmittelbaren Anschluß an die Auslandsverwendung, anzutreten.

Neugefasst durch Bek. v. 14.5.1997 I 1134
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25