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Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten – SUV

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(1) Soldatinnen und Soldaten kann nach einem Einsatz, durch dessen Besonderheiten sie außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer Einsatzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall bis zu einer Woche unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt in Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und bestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die einzelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt werden kann.

Neugefasst durch Bek. v. 14.5.1997 I 1134
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25