print

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes – SUEV

arrow_left arrow_right

(1) Minentaucher, die zu Dienstverrichtungen nach Absatz 2 ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Minendemonteure.

(2) Der dienstliche Einsatz an Minen unter Wasser umfaßt das Klassifizieren, Identifizieren und Beseitigen von Minen.

Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1977 I 1178;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25