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SUEV
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Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes – SUEV
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§ 4 Springendes Personal der Luftlandetruppen
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Soldaten, die
1.
einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,
2.
im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
3.
zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,
4.
mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,
sind für die Dauer des Sprungdiensts (
§ 5
) springendes Personal der Luftlandetruppen.
Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1977 I 1178;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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