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Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes – SUEV

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Soldaten, die

1.
einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,
2.
im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
3.
zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,
4.
mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,
sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.

Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1977 I 1178;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25