(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 2 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen
(2) Einem besonders gefährlichen Auftrag im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5 und 7 stehen die Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort bezeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt.
(3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand (§ 2 Abs. 2 Nr. 6) liegt vor