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Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet – StrRehaG

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Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 17.12.1999 I 2664;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25