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Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet – StrRehaG

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(1) Anhängige Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.

(2) War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, örtlich zuständig, bleibt diese Zuständigkeit auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.

(3) 1Ist ein Rehabilitierungsverfahren bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen, gelten für die Folgeansprüche die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
2Ist ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften abgeschlossen, treten an die Stelle von Entschädigungsansprüchen die Folgeansprüche nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Neugefasst durch Bek. v. 17.12.1999 I 2664;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25