(1) 1Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.
2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen.
3Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17, 17a und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht.
4Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
5Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.
(2) 1Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.
(4) 1Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Behörden zuständig.
2Das Verfahren für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 richtet sich nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(5) 1In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 21 und 22 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
2Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts maßgebend.