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Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV

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(1) 1Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein.
2Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich.

(2) 1Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben.
2Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2024 I Nr. 192
Änderung durch Art. 11 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26