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Straßenbaufinanzierungsgesetz – StrFinG

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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 14.8.2017 I 3122
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25