1Das Aufkommen an Mineralölsteuer, ausgenommen das Aufkommen aus der Besteuerung der Schweröle und Reinigungsextrakte nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes, ist im Rechnungsjahr 1964 in Höhe von 46 vom Hundert, im Rechnungsjahr 1965 in Höhe von 48 vom Hundert und in den folgenden Rechnungsjahren in Höhe von 50 vom Hundert für Zwecke des Straßenwesens zu verwenden.
2Dies gilt nicht für das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich infolge der Änderung von §§ 2, 8 Abs. 2 und § 15b des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 1 Nr. 2, 8 und 19 des Verbrauchsteueränderungsgesetzes 1988 vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2270) und der Änderung von §§ 2, 8 Abs. 2 und § 15b des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 3 Nr. 1, 2 und 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1318) ergibt.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.
(1) Über die Verwendung der Straßenbaumittel für die Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, ist ein Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Straßenbauplan umfaßt
(3) 1Der Straßenbauplan kann für mehrere Rechnungsjahre aufgestellt werden.
2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann in diesem Fall mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Rahmen der für den Bau von Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, bewilligten Mittel Baumaßnahmen, die im Straßenbauplan erst für ein späteres Rechnungsjahr vorgesehen sind, an Stelle der im laufenden Rechnungsjahr veranschlagten Vorhaben ausführen lassen.
(4) Die Vorschriften über die Aufstellung und Feststellung des Bundeshaushaltsplans gelten sinngemäß für den Straßenbauplan.
(1) 1Eine Betriebsbeihilfe für das im Werkfernverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes bis zum 31. Dezember 1981 verbrauchte Gasöl wird gewährt an Inhaber von Lastkraftwagen, die ihren Standort im Zonenrandgebiet oder in den Frachthilfegebieten haben.
2Voraussetzung ist, daß das Gasöl zu Beförderungen gedient hat
(2) 1Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt.
2Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr.
3Dabei werden für je 100 kg des Verbrauches 8,30 DM angesetzt.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über
(4) Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann davon abhängig gemacht werden, daß diese einen Betrag von 200 Deutsche Mark für den Abrechnungszeitraum übersteigen.
(1) 1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(2) Artikel I Nr. 2 des Gesetzes des Landes Berlin zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 379) bleibt unberührt.
(1) Ausgabereste aus früheren Rechnungsjahren, für die Fortsetzungsraten im Straßenbauplan nicht vorgesehen sind, werden außerhalb des Straßenbauplans zu Lasten der allgemeinen Haushaltsmittel abgewickelt.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes überplanmäßig oder außerplanmäßig bereitgestellte Mittel zur Durchführung von Straßenbaumaßnahmen sind aus den nach Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes zweckgebundenen Mitteln zu decken.