1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 17 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.