Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden.
2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle des Betriebs und Unterhaltes von Straßen und Grünflächen sowie der Verkehrssicherungspflicht unter Nutzung betriebswirtschaftlicher Instrumente wahrnehmen zu können.
3Dabei sind die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die aktuellen Standards sowie Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.
4Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
5
(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden.
2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 11 genannten Prüfungsbereiche.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement“.
(1) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
2
(2) 1Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen.
2Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.
1Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:
2
(1) 1Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
2
(2) 1Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
2
1Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können.
2Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen kann.
3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
4
1Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen, Unternehmensformen darstellen sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen zu können.
2Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können.
3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
4
1Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können.
2Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen kann.
3Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können.
4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
5
1Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, die Auswirkungen dieser Zusammenhänge auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effiziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken zu können.
2Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betriebliche Probleme und soziale Konflikte lösen kann.
3Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können.
4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
5
(1) Der Prüfungsbereich „Technik“ besteht aus den Qualifikationsschwerpunkten
(2) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Straßenbetrieb und Grünflächenmanagement“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, alle Maßnahmen des Betriebsdienstes, die zur Gewährleistung der Unterhaltung von Straßen, Grünflächen und Nebenanlagen sowie zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht notwendig sind, unter effizientem Einsatz des Personals und unter nachhaltigem Einsatz von Betriebsmitteln steuern, organisieren und dokumentieren zu können.
2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
3
(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Bau und Erhaltung von Straßen und Grünanlagen“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, den Bau und die Erhaltung von Straßen- und Grünanlagen unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Aspekte sowie technischer und betrieblicher Vorgaben eigenverantwortlich planen, die Qualität der durchgeführten Maßnahmen kontrollieren sowie Planungs- und Durchführungsprozesse bewerten und verbessern zu können.
2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
3
(1) Der Prüfungsbereich „Organisation“ besteht aus den Qualifikationsschwerpunkten
(2) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenwesen“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen, insbesondere Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln planen, organisieren, einleiten und überwachen zu können.
2Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können.
3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
4
(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kundenorientierung“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, den Betrieb gemeinsam mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen führen und überwachen sowie die Kunden beraten zu können.
2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
3
(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können, Gefahren vorbeugen, Störungen erkennen und analysieren sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren und Störungen einleiten sowie sicherstellen zu können, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend nachhaltig handeln.
2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
3
(5) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Recht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie mit den relevanten Rechtsvorschriften vertraut ist und diese im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen kann.
2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
3
(1) Der Prüfungsbereich „Führung und Personal“ besteht aus den Qualifikationsschwerpunkten
(2) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können.
2Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen kann.
3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
4
(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können.
2Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen kann.
3Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können.
4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
5
(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Managementsysteme“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, bei der Realisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen mitwirken zu können.
2Dies umfasst die Fähigkeit, die Ziele der Managementsysteme durch Anwendung entsprechender Methoden und durch Führung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu erreichen.
3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
4
(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 3 Nummer 1 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 13.
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in
(3) 1Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1. Die weiteren Prüfungsleistungen müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Zugangs der Mitteilung über das Erreichen von mindestens 50 Punkten in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 erbracht werden.
2Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(4) Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt.
2Die Aufgabenstellungen sind aufeinander abzustimmen.
3Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, eigenständige Lösungen ohne Antwortvorgaben zu entwickeln.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Prüfungsleistung pro Prüfungsbereich nach den §§ 5 bis 8 in Form von schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung mindestens 90 Minuten.
2Insgesamt darf die Bearbeitungszeit 8 Stunden nicht überschreiten.
(4) 1Wurden in höchstens einer Prüfungsleistung weniger als 50 Punkte erreicht, so ist für diese eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Wurde mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 30 Punkten bewertet, so ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen.
3Die Aufgabe in der mündlichen Ergänzungsprüfung muss aus dem Prüfungsbereich stammen, in dem die mit weniger als 50 Punkten bewertete schriftliche Prüfungsleistung erbracht wurde.
4Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern.
5Aus der Bewertung der Leistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel als Bewertung dieser Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung berechnet.
6Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt.
2Die Aufgabenstellungen sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass die Prüfungsbereiche „Organisation“ nach § 10 und „Führung und Personal“ nach § 11 thematisiert werden.
3Die Aufgabenstellungen sind außerdem so zu gestalten, dass der Prüfungsbereich „Technik“ nach § 9 berücksichtigt wird.
4Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, eigenständige Lösungen ohne Antwortvorgaben zu entwickeln.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung mindestens 180 Minuten.
2Insgesamt darf die Bearbeitungszeit 8 Stunden nicht überschreiten.
(4) 1Wurden in höchstens einer Prüfungsleistung weniger als 50 Punkte erreicht, so ist für diese eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Wurde mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 30 Punkten bewertet, so ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen.
3Die Aufgabe in der mündlichen Ergänzungsprüfung muss aus dem Prüfungsbereich stammen, in dem die mit weniger als 50 Punkten bewertete schriftliche Prüfungsleistung erbracht wurde.
4Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern.
5Aus der Bewertung der Leistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel als Bewertung dieser Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung berechnet.
6Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) 1Die Projektarbeit besteht aus den folgenden drei Prüfungsleistungen:
2
(2) 1Die schriftliche Hausarbeit wird im Prüfungsbereich „Technik“ nach § 9 angefertigt.
2Hierzu legt die zu prüfende Person dem Prüfungsausschuss einen Themenvorschlag zur Genehmigung vor.
3Der Themenvorschlag soll den vorgeschlagenen Titel und eine Beschreibung der Aufgabenstellung enthalten.
4Der Prüfungsausschuss soll für die Hausarbeit eine mindest- und höchstzulässige Seitenanzahl festlegen und Formatvorgaben bestimmen.
(3) Mit der in der Hausarbeit erstellten praxisorientierten Gesamtplanung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, als betriebliche Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgabenstellungen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen.
(4) 1Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt 30 aufeinanderfolgende Kalendertage.
2Die Präsentation und das Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Hausarbeit mit mindestens 50 Punkten bewertet wurde.
(5) 1In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Gesamtplanung auch mündlich darzustellen.
2Die Form der Präsentation und der Einsatz der dafür erforderlichen Medien stehen der zu prüfenden Person frei.
3Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
(6) 1Im anschließenden Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Fragen zur dargestellten Gesamtplanung sowie damit im Zusammenhang stehende weiterführende Fragen zu beantworten.
2Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1In der schriftlichen Prüfung nach § 13 sind die vier Prüfungsleistungen nach § 13 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten.
2Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 13 Absatz 4, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1In der schriftlichen Prüfung nach § 14 sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten.
2Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 14 Absatz 4, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.
(4) 1In der Projektarbeit nach § 15 sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
2
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in
(2) 1Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
2
(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen.
2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
3
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 17 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(1) Wer die Prüfung nach § 17 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 18 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben.
3Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 21 ist im Zeugnis einzutragen.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.
(2) Wird die Prüfung wiederholt, so darf
(3) 1Wer sich in der Frist von zwei Jahren zur Wiederholung der Prüfung anmeldet, darf nur diejenigen Prüfungsleistungen wiederholen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden.
2Ist mindestens eine der drei Prüfungsleistungen der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit weniger als 50 Punkten bewertet worden, so muss abweichend von Satz 1 die gesamte Projektarbeit wiederholt werden.
(4) 1Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 zur Wiederholung der Prüfung anmeldet, muss die gesamte Prüfung wiederholen.
2Die Frist beginnt an dem Tag, an dem
(1) Für den Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch
(2) Der Nachweis ist vor dem Ablegen der ersten Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach den §§ 14 und 15 vorzulegen.
(1) 1Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Prüfungen nach Fortbildungsprüfungsregelungen im Sinne des § 54 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zum Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Straßenwärtermeister“ oder „Straßenwärtermeisterin“, die vor Ablauf des 19. Juli 2023 angemeldet wurden, wenn diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 nach der jeweiligen Fortbildungsprüfungsregelung zu Ende geführt werden und eine eventuelle Wiederholungsprüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu Ende geführt wird.
2Auf Antrag der zu prüfenden Person hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.
3Nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften abgelegte Prüfungsleistungen können nicht auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen angerechnet werden.
(2) 1Hat sich die zu prüfende Person zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 20. Juli 2023 zur Prüfung nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften angemeldet, hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| Punkte | Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
Definition |
|---|---|---|---|
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich