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Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren – StrafAktÜbV

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(1) 1Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, zulässig.
2Auf Anforderung ist die elektronische Akte nachzureichen.

(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 zulässig.

Geändert durch Art. 39 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25